Banner Ludwig-Maximilians-Universität München Ludwig-Maximilians-Universität München Bibliothek Deutsche Philologie & Komparatistik der UB München
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Benutzungsordnung

für die Bibliothek Deutsche Philologie und Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft

 

§ 1 Geltungsbereich

Die Benutzung folgt grundsätzlich den Bestimmungen der Benutzungsordnung für Institutsbibliotheken, die der Senat der LMU am 17.12.1992 beschlossen hat. Die vorliegende Benutzungsordnung trifft darüber hinaus – bezogen auf die örtlichen Verhältnisse – ergänzende Regelungen.

§ 2 Aufgaben

1.      Die Bibliothek dient als öffentliche Bibliothek vorrangig wissenschaftlichen Zwecken, unter besonderer Berücksichtigung von Forschung, Lehre und Studium an der Universität München.

2.      Zu den Aufgaben der Bibliothek gehört es,

                        i.     die in Absatz 3 bezeichneten Werke einschließlich der hierfür notwendigen Geräte in ihren Räumen zur Benutzung bereitzustellen sowie

                       ii.     über ihre Bestände Auskünfte zu erteilen.

3.      Werke sind insbesondere Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Karten, Musikalien, Mikroformen, Sonderdrucke, audiovisuelle und elektronische Datenträger.

§ 3 Öffnungszeiten

1.      Die Bibliothek hat in der Regel eine Mindestöffnungszeit von 65 Wochenstunden. Eine Samstagsöffnung wird nach Maßgabe der finanziellen Ressourcen angestrebt.

2.      Die genauen Öffnungszeiten werden durch Anschlag bekanntgegeben.

§ 4 Benutzerkreis

1.      Zur Benutzung der Bibliothek sind grundsätzlich alle Mitglieder der Universität gem. Art. 17 Abs. 1 BayHSchG zugelassen.

2.      Die Bibliothek steht primär dem wissenschaftlichen Personal und den Studierenden der Institute für Deutsche Philologie, Komparatistik und Deutsch als Fremdsprache zur Verfügung. Wissenschaftliches Personal weist sich durch eine gültige Dozentenausleihberechtigung oder ggf. durch einen Dienst- oder Personalausweis aus, Studierende durch einen gültigen Bibliotheksausweis bzw. einen gültigen Studentenausweis.

3.      Wenn Raum- und Personalverhältnisse es erfordern, kann der Benutzerkreis im Einvernehmen zwischen der Bibliotheksleitung und den Institutsleitungen eingeschränkt werden.

4.      Sonstige Benutzer, die wissenschaftliche Zwecke verfolgen oder die Bibliothek zur beruflichen Arbeit und Fortbildung benötigen, können eine Gastkarte erhalten. Bei der Zulassung muss der Personalausweis vorgelegt werden.

§ 5 Sorgfalts- und Schadensersatzpflicht

1.      Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer Benutzer in seinen berechtigten Ansprüchen beeinträchtigt und der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird sowie Bestände, Kataloge, Einrichtungen, Geräte und Gebäude keinen Schaden leiden. Er ist verpflichtet, den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachzukommen. An Zustand und Ordnung der Werke darf nichts verändert werden. Vorhandene Schäden oder das Fehlen von Teilen sind der Aufsicht unverzüglich mitzuteilen.

2.      Mäntel, Jacken, Schirme, Gepäckstücke, Aktenmappen und Taschen dürfen nicht in die Bibliothek mitgenommen werden. Im Erdgeschoss sowie im 3. OG stehen Schließfächer zur Verfügung.

3.      Rauchen, Essen und Trinken sowie lautes Reden sind nicht erlaubt.

4.      Notebooks können, solange sich andere Benutzer nicht gestört fühlen, benutzt werden. Nach Möglichkeit sollten die vorgesehenen Notebook-Arbeitszonen genutzt werden.

5.      Für abhanden gekommene oder beschädigte Werke haben die dafür verantwortlichen Benutzer Ersatz zu leisten. Die Zentralbibliothek bestimmt nach Maßgabe des Einzelfalls Art und Umfang des Schadensersatzes. Sie kann von den Benutzern insbesondere die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen, auf ihre Kosten ein Ersatzexemplar, ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion beschaffen oder einen angemessenen Wertersatz in Geld festsetzen.

6.      Mutwillige Beschädigung, Diebstahl oder das Verstecken von Büchern berechtigen die Bibliotheksleitung, nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften, ein Benutzungsverbot zu erlassen.

§ 6 Präsenzbenutzung, Ausleihe

1.      Die Bibliothek ist grundsätzlich eine Präsenzbibliothek. Die Bestände können daher nur in den dafür vorgesehenen Räumen benutzt werden. Bücher aus dem sog. „Glasschrank“, aus Magazin und Dissertationsfach, Magisterarbeiten (aus urheberrechtlichen Gründen nur bei vorliegender Genehmigung durch den Autor) sowie Lieferungen können zur Benutzung in den Räumen der Bibliothek bestellt werden.

2.      Semesterapparate können aus Platzgründen nicht aufgestellt werden.

3.      Entsprechend gekennzeichnete Nachschlagewerke sowie Hefte des laufenden Zeitschriftenjahrgangs und Lieferungen können in der Regel nicht entliehen werden.

4.      Studenten können über das Wochenende ab Freitag 12.00 Uhr maximal 3 Bände ausleihen, die spätestens bis Montag 13.00 Uhr zurückzugeben sind. Dazu sind ein Studentenausweis und ein gültiger Bibliotheksausweis vorzulegen.

Folgende Bestandsgruppen – außer den bereits genannten – sind von der Studentenausleihe ausgenommen: Bücher vor 1945 (incl. Magazinbestände), Bücher mit roten (Glasschrank) und blauen (Diss.-Fach) Streifen, Zeitschriften, Sonderbestände Komp. sowie weitere Sonderbestände (z.B. Sprachtests). Bei Überschreitung des Rückgabetermins erfolgt eine Ausleihsperre für 2 – 4 Wochen bzw. kostenpflichtige Mahnung durch die Zentralbibliothek.

5.      Hochschullehrer, hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiter sowie ausnahmsweise auch Lehrbeauftragte der Institute Deutsche Philologie, Komparatistik, Deutsch als Fremdsprache und Englische Philologie sind in begrenztem Umfang ausleihberechtigt. In begründeten Einzelfällen können Dozenten anderer Institute mit einer auf ihren Namen ausgestellten Karte ausleihen. Gegen Vorlage einer gültigen Dozentenleihkarte (Ausgabe bzw. Überprüfung durch die Bibliotheksleitung) können max. 15 Bände bis zum Ende des Folgemonats ausgeliehen werden; für Zeitschriftenbände ist nur eine Kurzausleihe bis zum folgenden Arbeitstag möglich. Ausnahmen – insbesondere bei Gutachter- und Herausgebertätigkeit – sind in begründeten Fällen möglich.

Eine Woche nach Ablauf der regulären Leihfrist erfolgt eine 1. Mahnung und nach jeweils zwei weiteren Wochen eine 2. und 3. Mahnung. Die 3. Mahnung durch die Zentralbibliothek ist kostenpflichtig, entsprechend den für die bayerischen wissenschaftlichen Bibliotheken festgelegten Gebührensätzen.

Bei der Ausleihe wird ein Durchschlag des Dozentenausleihscheins in den Stellvertreter anstelle des entnommenen Buches gestellt; Original und 2. Durchschlag werden mit gut lesbaren Angaben und gegen Vorlage der Dozentenausleihkarte bei der Ausleihtheke abgegeben und dort unter der Signatur und dem Namen des Ausleihenden abgelegt. Bei der Rückgabe wird das Buch an der Ausleihtheke vorgezeigt, wobei die Entlastung erfolgt. Mit Einführung der EDV-Ausleihe wird das Verfahren entsprechend geändert.

Im Interesse aller Benutzer sollten möglichst wenig Bücher ausgeliehen bzw. ausgeliehene Bücher möglichst schon vor Ablauf der Leihfrist zurückgegeben werden. Wird ein entliehenes Werk von einem anderen Benutzer benötigt, so muss unverzüglich Einsicht gewährt bzw. das Buch zurückgegeben werden. Ständig erneuerte Entleihungen ein und desselben Buches sind nicht statthaft. Wird ein Buch über die gewöhnliche Leihfrist hinaus benötigt, dann ist in diesen begründeten Einzelfällen eine solche Dauerleihgabe über die Bibliotheksleitung bei der Bibliothekskommission zu beantragen. Dauerleihgaben müssen unaufgefordert 1 x jährlich vorgelegt werden. Es dürfen keine Bücher aus der Bibliothek ohne Hinterlegung eines Leihscheins entfernt werden. Dies gilt insbesondere für den Personenkreis, der außerhalb der Öffnungszeiten Zugang zur Bibliothek hat.

6.      In besonderen Fällen können Kopien aus Büchern oder Zeitschriften der Bibliothek auch für auswärtige wissenschaftliche Benutzung zur Verfügung gestellt werden. Die technische Abwicklung übernimmt die Zentralbibliothek. Die Bibliothek nimmt aber nicht am Fernleihverkehr teil.

§ 7 Informationsmittel, Auskünfte

1.      Die Informationsmittel der Bibliothek, insbesondere Kataloge (in Zettelform oder online), Bibliographien und Nachschlagewerke, sowie bibliothekarische Beratung und Informationsdienste stehen den Benutzern zur Verfügung.

2.      Informationsmittel und Hilfsmittel für deren Benutzung sind schonend zu behandeln.

§ 8 Vervielfältigung

1.      Die Benutzer können auf den von der Bibliothek zur Verfügung gestellten Kopiergeräten Kopien anfertigen. Bücher vor 1880, Bücher aus dem Glasschrank und bereits beschädigte Bücher dürfen nicht kopiert werden.

2.      Für die Einhaltung der Urheber-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte sind die Benutzer allein verantwortlich.

§ 9 Kosten

1.      Die Benutzung der Bibliothek ist gebührenfrei.

2.      Für kostenpflichtige Mahnungen und sonstige Amtshandlungen der Bibliothek (Festsetzung von Schadensersatz etc.) werden Gebühren nach Maßgabe des Kostengesetzes und des Kostenverzeichnisses durch die Zentralbibliothek erhoben.

§ 10 Schlussbestimmungen

Diese Benutzungsordnung wurde vom Leitungsgremium des Departments I der Fakultät 13 am 2.5.2011 beschlossen; sie tritt am 02.05.2011 in Kraft.